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GORTON & GORTON Rechtsanwälte - Klagenfurt am Wörthersee - Radetzkystraße 1 - Kärnten
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Ehe- & Familienrecht.

Wir sind mit über 35 Jahren Erfahrung fachlich spezialisiert im Ehe- und Familienrecht und unser Anspruch ist es, in diesem Rechtsgebiet eine Führungsrolle einzunehmen. Das Ehe- und Familienrecht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei.

Aufgrund der hohen wirtschaftlichen und persönlichen Tragweite familienrechtlicher Streitigkeiten ist dabei neben ausgezeichneter juristischer und wirtschaftlicher Expertise auch soziale Kompetenz unerlässlich. Die umfassende persönliche Beratung gehört für uns zur Selbstverständlichkeit.

  • Scheidung aus Verschulden

  • Scheidung im Einvernehmen

  • Unterhalt

  • Obsorge

Über 35 Jahre Fachexpertise.

Frau DDr. Birgit Gorton, Mutter dreier Kinder, hat von Anbeginn ihrer juristischen Tätigkeit unzählige Klienten in familienrechtlichen Angelegenheiten beraten, vertreten und betreut. Ihre erstklassige und professionelle juristische Kompetenz wird ergänzt durch Erfahrung, Verständnis und dem nötigen Einfühlungsvermögen. Diese Eigenschaften sind nicht nur wichtige Stärken, sondern darüber hinaus Voraussetzung für eine bestmögliche Vertretung bei einem derart höchstpersönlichem Rechtsgut wie dem Ehe- und Familienrecht.

Die frühzeitige Beratung ist wichtig.

Eine frühzeitige fundierte rechtliche Beratung im Ehe- und Familienrecht verhindert, dass im „Schnellschuss“ strategisch wichtige Entscheidungen oftmals unüberlegt und falsch getroffen werden. Denn viele im Falle einer Trennung oder Scheidung zu setzenden Rechtsakte sind – sofern einmal getroffen – schwer wieder rückgängig zu machen. Eine frühestmögliche Beratung zahlt sich daher doppelt aus.

In allen Fällen gilt: Sie können sich auf Frau DDr. Birgit Gorton ihre Stärke, Professionalität und Erfahrung verlassen, während ihr Verständnis und ihre Einfühlsamkeit sie moralisch unterstützen wird.

Wir würden uns freuen, Sie hiervon persönlich überzeugen zu können.

DDr. Birgit Gorton

Über 35 Jahre Expertise im Ehe- und Familienrecht.

Expertin im Familienrecht
  • Rechtsanwalt
  • Verteidiger in Strafsachen
  • Mediation & Konfliktlösung
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ScheidungTrennungUnterhaltObsorge

Ehescheidung & Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Das Ehegesetz (EheG) und korrespondierend dazu das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG) normieren mit der Ehescheidung bzw Auflösung der Partnerschaft eine der Möglichkeiten, die Ehe zu beenden. Vor etwaigen Schritten ist es unerlässlich, sich intensiv über die individuellen Möglichkeiten und Rechtsfolgen beraten zu lassen. Prozesstaktische Maßnahmen werden grundsätzlich mit dem Klienten nach Absprache getätigt, Kommunikation ist hier das Maß aller Dinge.

Trennungen von Lebensgemeinschaften

Lebensgemeinschaften wurden früher einmal als „wilde Ehe“ abqualifiziet, sie sind aus der heutigen Zeit jedoch kaum mehr wegzudenken. Während einer – oftmals Jahre oder Jahrzehnte andauernden – Partnerschaft wird nicht nur gemeinsame Zeit verbracht, sondern es werden auch in vielen Fällen gemeinsam Wohnraum, Mobiliar oder Wertanlagen erwirtschaftet. Um vor unvorhersehbaren Folgen geschützt zu sein, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlich fundierten Rat einzuholen.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile auf die geänderten Lebensumstände der Bevölkerung reagiert und in zahlreichen Materiengesetzen, wie etwa dem Erbrecht, Anpassungen zugunsten von Lebensgefährten vorgenommen. Sollte schließlich eine Trennung die Folge sein, ist DDr. Birgit Gorton seit Jahrzehnten Ihre Expertin für die Begleitung der dafür im Einzelfall erforderlichen Schritte.

Unterhalt & Kindesunterhalt.

Der Begriff Unterhalt bezeichnet die Verpflichtung einer Person, die (wirtschaftliche) Existenz eines anderen ganz oder teilweise zu sichern. Unterhalt kann durch Geld- oder Naturalleistung oder Betreuungsunterhalt erbracht werden. Die Summe dieses Leistungsspektrums wird unter den Begriff „Lebensunterhalt“ subsumiert.

Auch Kindern gebührt ein gesetzlich geregelter Unterhalt (§ 231 ABGB). Dabei haben beide Elternteile für ihre Kinder Unterhalt zu leisten, wobei derjenige, der den Haushalt führt und das Kind betreut, seinen Unterhalt grundsätzlich bereits durch diese Tätigkeiten leistet (§ 231 Abs 2 ABGB). Die genaue Höhe des zu leistenden Unterhalts ist anhand von höchstgerichtlicher Judikatur zu berechnen, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Wenn ein Elternteil seinen Unterhalt nicht (zur Gänze oder regelmäßig) bezahlt, bedarf es oftmals eines Unterhaltsverfahrens.

Unterhalt während aufrechter Ehe.

Der Unterhalt kann auf verschiedene Art und Weise erbracht werden, und muss nicht immer in Geldleistung bestehen. Ist ein Ehegatte für die Pflege- und Erziehung der gemeinsamen Kinder zuständig, so erbringt er seine Unterhaltsleistung naturell auch durch diese Tätigkeit. Jedenfalls gebührt dem Ehegatten aber auch ein Geldleistungsunterhalt, sofern der andere Ehegatte über ein entsprechendes Einkommen verfügt.

Unterhalt im Falle der Scheidung.

Auch nach einer Scheidung kommen Unterhaltsansprüche regelmäßig in Betracht. Diese werden nicht selten im Rahmen eines Unterhaltsvergleiches im Zuge einer Scheidung vereinbart. Aus diesem Grunde ist es von besonderer Bedeutung, sich anwaltlich ausführlich beraten und vertreten zu lassen. Einmal geschlossene Unterhaltsvergleiche, die an keine wesentlichen Formvorschriften gebunden sind, sind oftmals nur mehr schwer rückgängig zu machen.

Anfechtung von Unterhaltstiteln.

Nicht jede Unterhaltsvereinbarung muss „für die Ewigkeit“ bestimmt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse erheblich geändert haben. Aber selbst Vereinbarungen, die jede Anfechtbarkeit vertraglich ausschließen oder unabhängig vom tatsächlichen Einkommen weiter bestehen bleiben sollten, können einer gerichtlichen Anfechtnug dennoch zugänglich sein. Wir sind spezialisiert auf die gerichtliche und außergerichtliche Beseitigung und/oder Anpassung von bereits bestehenden Unterhaltstiteln. Da es hierbei auch um die Beachtung von Fristen geht, insbesondere im Falle der Verjährung, ist eine rasche Kontaktaufnahme sehr zu empfehlen.

Obsorge der Kinder

Die Obsorge regelt, wem das Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes, die gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens zukommt. Das Kontaktrecht ist wiederum das gesetzliche Recht, das Kind persönlich zu treffen und bestimmte Zeiten mit ihm zu verbringen.

Grundsätzlich kommt die Obsorge für die gemeinsamen Kinder beiden verheirateten Elternteilen zu („gemeinsame Obsorge“). Für den Fall, dass die Eltern getrennt leben, muss geregelt werden, wem die Obsorge tatsächlich zukommt. Hierbei kommt neben der gemeinsamen Obsorge auch die alleinige Obsorge eines Elternteils in Betracht. Sofern kein Einvernehmen gefunden wird, entscheidet das Gericht. Unsere durchsetzungsstarke anwaltliche Vertretung hilft Ihnen und Ihrem Kind dabei, dass das Gericht eine rasche Entscheidung trifft, die Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt. Auch bereits einmal getroffene obsorgerechtliche Regelungen müssen nicht für immer sein, und sind einer Abänderung durch anwaltliches Einschreiten zugänglich.

Kontaktrecht

Jeder Elternteil und das Kind haben ein gesetzlich geregeltes Kontaktrecht („Besuchsrecht“). Auch hier gilt es grundsätzlich, ein Einvernehmen zwischen den Elternteilen zu finden. Sofern ein solches nicht gefunden werden kann, hilft oftmals schon unser anwaltliches Einschreiten. Sollte dennoch keine adäquate Lösung gefunden werden, vertreten wir Ihre Rechte und Interessen und setzen diese gerichtlich durch. Dabei wird auch die Familiengerichtshilfe als „Besuchsmittler“ eingesetzt, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.

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Klagenfurt am Wörthersee.

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